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Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen

Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) sieht vor, dass künftig mit Kryptowerten erzielte Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Die geplante Neuregelung wurde zunächst in die Ressortabstimmung gegeben.

Kryptowerte wie Bitcoin und Ether haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und im Kapitalmarkt etabliert. Neben ihrer spekulativen Nutzung stellen sie zwischenzeitlich eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar. Die bisherige Einordnung als "andere Wirtschaftsgüter" im Bereich der sonstigen Einkünfte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) werde dem zunehmend nicht mehr gerecht, so das BMF. 

Danach unterfallen Kryptowerte bislang lediglich der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft, wenn sie innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert werden.

Mit vorliegendem Referentenentwurf sollen Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung von Tauschkryptowerten des Privatvermögens, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind, ab 2027 nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen. Ab 2028 soll zudem der automatische Kapitalertragsteuerabzug erfolgen.

Auf Grundlage der nun stattfindenden Ressortabstimmung wird sich das Kabinett mit dem Vorschlag befassen.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 08.10.2026


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