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Falsche Angaben können zur Rücknahme der Mitgliedschaft in der GKV führen
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Verbraucher sich vor unseriösen Angeboten in diesem Bereich in Acht nehmen sollten.
Die erschwerte Rückkehr in die GKV soll verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen. Im vorliegenden Fall versuchte ein über 55-jähriger selbstständiger Tischler mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln. Zuvor war er privat krankenversichert.
Falsche Angaben über Vorversicherungszeiten
Der Makler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland beigefügt.
Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch durch Recherchen fest, dass die Angaben zu den Vorversicherungszeiten falsch waren. In der Folge wurde dem Krankenkassenmitarbeiter gekündigt. Er wurde zudem wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Mitgliedschaft des Klägers wurde mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Rücknahme der GKV-Mitgliedschaft rechtmäßig
Vor dem Sozialgericht Berlin hatte der Kläger zunächst erfolgreich gegen den Rücknahmebescheid geklagt. Das Landessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 26. August 2026 (Az. L 16 KR 441/25) die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und zugunsten der Krankenkasse entschieden. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, die Krankenkasse habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 10.09.2026
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