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Keine Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einer Grundstücksvermietung zu befassen, die vertragliche Rückbauregelungen für Infrastruktur enthielt. Dabei ging es um die Frage, ob die Vermieterin Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung gewinnerhöhend aktivieren muss.
Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Die vertraglichen Rückbauregelungen sahen vor, dass die Mieterin die Infrastruktur bei Vertragsende rückbaut oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin erstattet. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur dabei jedoch frei, diese auch vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.
Keine Aktivierung bei Ungewissheit
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vermieterin Forderungen in derselben Höhe gewinnerhöhend aktivieren müsse. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Deren Ansprüche seien nicht zu aktivieren, solange die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen noch ungewiss sei. Es fehle an einer hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.
BFH entscheidet zugunsten der Vermieterin
Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 27.01.2026 (Az. IX R 33/22). Die vertraglichen Rückbauregelungen seien nur anwendbar, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag sei die Entstehung der Forderungen deshalb keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheide deshalb aus.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 09.04.2026
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