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Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Rückforderung von Corona-Hilfen wegen Überkompensation
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage einer Fast-Food-Kette gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen abgewiesen. Das Regierungspräsidium Gießen forderte die Klägerin zur Rückzahlung von rund 600.000 Euro wegen einer sogenannten Überkompensation auf.
Die Corona-Hilfen wurden 2021 im Rahmen der November- und Dezemberhilfen ausgezahlt. Nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 forderte das Regierungspräsidium die Klägerin zur Rückzahlung auf. Es liege eine Überkompensation vor, so die Begründung. Die Klägerin sei durch die Wirtschaftshilfen bessergestellt als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.
Berücksichtigung von Außer-Haus-Umsätzen
Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien entgegengetreten. Diese würden eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November und Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsehen. Zudem habe sie auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.
Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich
Dem folgte das Gericht in seinem Urteil vom 25. März 2026 (Az. 4 K 4209/24.GI) nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums, wonach eine Förderung im Fall einer Überkompensation abzulehnen sei. Dabei hätten die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen aus sachlichem Grund miteinbezogen werden dürfen. Dem Ziel der Hilfen würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden.
Kein Vertrauensschutz wegen Schlussabrechnung
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
(VG Gießen / STB Web)
Artikel vom 08.04.2026
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