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Mit den besten Empfehlungen
Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
DATEV
Ein Blick in die Genossenschaft, die mich als Steuerberater mit Software, Fortbildung und vielem mehr unterstützt.
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DATEV Mittelstandsindex
Erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im deutschen Mittelstand.
Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. Hier finden Sie Infos zu Fördermitteln, Planungsprogramme und vieles mehr…
Minijob-Zentrale
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Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen auch dann kein erzieltes Einkommen dar, wenn sie in Raten geleistet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der BFH hat mit dem Urteil vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen danach nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn eine solche Abfindung werde außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet und sei deshalb der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts wie eines Pflichtteils oder Vermächtnisses gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich der Schenkungsteuer unterliegen.
Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 12.03.2026
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