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Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung arbeitnehmerfinanzierter Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konkretisiert. Neben Erleichterungen hat er auch die Grenzen aufgezeigt.

Wird die zugesagte Pension ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich und grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist. 

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen.

Im Streitfall hatte die Gesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete dieser im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung; die Gesellschaft bildete hierfür Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, weil die Pensionszusage dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei und er sie sich deshalb nicht habe "erdienen" können. Deshalb behandelte das Finanzamt die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Zurückweisung an das Finanzgericht

Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte zwar Erfolg. Der BFH hob diese Entscheidung mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine vGA sei zwar grundsätzlich auszuschließen, wenn die Zusage durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werde und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belaste.

Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an.

Anspruch muss insolvenzgesichert sein

Dennoch reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts für den BFH nicht aus. Unter anderem sei eine wie im Streitfall vereinbarte Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart – und damit steuerlich nicht anzuerkennen – wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sei.

Keine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber

Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart worden war, muss das Finanzgericht darüber hinaus prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage vorliegt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 19.02.2026


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