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Mit den besten Empfehlungen
Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
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Ein Blick in die Genossenschaft, die mich als Steuerberater mit Software, Fortbildung und vielem mehr unterstützt.
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DATEV Mittelstandsindex
Erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im deutschen Mittelstand.
Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. Hier finden Sie Infos zu Fördermitteln, Planungsprogramme und vieles mehr…
Minijob-Zentrale
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Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor das Recht einräumt, auf die Sponsoringmaßnahme werblich und öffentlichkeitswirksam hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
Die Beteiligten stritten vor dem Finanzgericht Hamburg über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Das klagende Unternehmen hatte mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag geschlossen.
Das Unternehmen verpflichtete sich darin, den Verein durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und Logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen.
Finanzamt: Aufwendungen sind Spende und vGA
Das Finanzamt sah in den Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag keine regulären Betriebsausgaben, sondern vielmehr Betriebsausgaben in Form von Spenden, die zudem als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien. Sie seien durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst. Die Klägerin machte geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin bestehe, dass das Sponsoring zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam dargestellt werden dürfe.
Gericht: Aufwendungen sind kaufmännisch begründet
Das Gericht gab der Klägerin mit Urteil vom 13. November 2025 (Az. 2 K 67/23) recht. Diese habe die Sponsoringaufwendungen aus kaufmännischen Gründen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer Fördermarke gegangen.
Das Modell fällt in den Rahmen heutiger Corporate Social Responsibility: Unternehmen fördern gemeinnützige Projekte, ziehen daraus aber gleichzeitig wirtschaftlichen Vorteil – daher sind die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen.
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom 05.01.2026
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