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Photovoltaikanlagen: Kein Investitionsabzugsbetrag bei überwiegender Privatnutzung

Wer einen Gewerbebetrieb gründet, um Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, diesen dann aber größtenteils selbst verbraucht, kann keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Der Kläger bildete für die im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Die Familie nutzte den erzeugten Strom in den Jahren 2022 und 2023 jedoch zu über 90 Prozent privat.

Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag mit Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht und Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei stellt.

Keine hinreichende betriebliche Nutzung

Das Hessische Finanzgericht bestätigte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 22.10.2025, Az. 10 K 162/24). Werde der produzierte Strom nicht zu mindestens 90 Prozent in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.

Seit Einführung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG im Jahressteuergesetz 2022 ist umstritten, welche Folgen dies für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge hat. Im vorliegenden Fall musste das Gericht diese Frage jedoch nicht klären, da die Voraussetzungen für den Abzug bereits verneint wurden.

Revision eingelegt

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist bereits eingelegt worden (Az. III R 39/25).

(Hess. FG / STB Web)

Artikel vom 09.12.2025


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