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Keine Sonderabschreibung für Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Die Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses entschloss sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Gebäudes. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den sie ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ab. Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos (STB Web berichtete).

BFH bestätigt Vorinstanz

Nun wies der BFH die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz mit Urteil vom 12.08.2025 (Az. IX R 24/24). Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war.

Kein zusätzlicher Bestand an Wohnungen

Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander. Bereits 2019 stellte sie den Bauantrag, im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen und ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 23.10.2025


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