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Irrtum über Steuerfolgen im Ehevertrag

Im Rahmen eines Zugewinnausgleichs wurden GmbH-Anteile übertragen. Das Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige Veräußerung. Daraufhin wollten die Ehegatten die Übertragung rückabwickeln. Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Die Kläger gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass für die Übertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer anfällt. Nach der Reaktion des Finanzamts änderten sie die notarielle Vereinbarung: Statt der Anteilsübertragung sollte eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs erfolgen.

Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an, was auch der BFH mit Urteil vom 9.5.2025 (Az. IX R 4/23) bestätigte. Die Rückabwicklung könne steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt. Voraussetzung dafür war, dass der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wurde, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fiel. Der Irrtum bildete also die Geschäftsgrundlage des Vertrags. Die Voraussetzungen für eine solche Rückabwicklung blieben aber streng und würden nur für Ausnahmefälle gelten, so das Gericht.

Außerdem bestätigte der BFH, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang darstellt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 21.08.2025


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