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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
DATEV
Ein Blick in die Genossenschaft, die mich als Steuerberater mit Software, Fortbildung und vielem mehr unterstützt.
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DATEV Mittelstandsindex
Erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im deutschen Mittelstand.
Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
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Minijob-Zentrale
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Meldungen & Nachrichten
Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen
Das Finanzgericht Münster hat sich mit Fragen zu Vermietungseinkünften im Fall von Ferienwohnungen befasst. Im entschiedenen Fall erkannte das Finanzamt nicht alle Kosten an.
Vater und Sohn erzielten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Als Werbungskosten machen sie Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten wegen privater Mitveranlassung nicht an.
Dagegen klagten Sie vor dem Finanzgericht Münster, das einen Teil der Kosten schließlich anerkannt hat (Urteil vom 15. Mai 2025, Az. 12 K 1916/21 F). Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Die beiden Wohnungen seien jeweils als sogenannte erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Davon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet. Dies war in dem Fall klar gegeben, da Vater und Sohn die Reparaturarbeiten selbst durchführten.
Unterkunftskosten für eine dritte, nicht fremd vermietete Wohnung hat der Senat anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt und insoweit ebenfalls die Privatanteile abgezogen. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen hat der Senat allerdings nicht anerkannt, da die Dreimonatsfrist im Streitjahr abgelaufen war.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 05.08.2025
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