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Corona-Soforthilfen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass den Corona-Soforthilfen kein Darlehenscharakter zukommt. Die Gewährung wie auch Rückforderung von Hilfen sind danach steuerlich als Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Zufluss beziehungsweise Abfluss zu berücksichtigen.

Der Kläger war während der Pandemie freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Überschussrechnung. Für die Monate April, Mai und Juni 2020 erhielt er Corona-Soforthilfen von über 10.000 Euro, die er in seiner Gewinnermittlung als Betriebseinnahme erfasste.

Später erhielt der Freiberufler einen Rückforderungsbescheid von über 9.000 Euro. Daraufhin legte er gegen den Steuerbescheid für 2020 Einspruch ein. Es könne nicht rechtmäßig sein, eine Beihilfe, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden sei, steuerlich als Einnahme zu werten, solange nicht feststehe, dass die Beihilfe auch vollumfänglich bei ihm verbleiben könne. Vielmehr handele es sich bei dem Rückzahlungsbetrag um eine Darlehensgewährung.

Rückforderung als rückwirkendes Ereignis?

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelte das Zu- und Abflussprinzip, nach welchem Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr der tatsächlichen Vereinnahmung und Verausgabung anzusetzen seien. Daraufhin machte der Kläger seinen Anspruch vor Gericht geltend. Zudem argumentierte er, dass es sich bei der endgültigen Versagung der Corona-Hilfen um ein rückwirkendes Ereignis handle und damit die Voraussetzung für eine Korrektur des Steuerbescheides gegeben sei.

Revision beim BFH anhängig

Dem folgte das Niedersächsische Finanzgericht nicht. Die Berücksichtigung der Rückzahlungen erfolge systemgerecht in dem Veranlagungszeitraum des Abflusses. Auftretende Vor- oder Nachteile hinsichtlich der Progression seien hinzunehmen. Der Rückforderungsbescheid stelle auch kein rückwirkendes Ereignis dar, sondern schaffe einen neuen Rechtsgrund für die Rückforderung.

Gegen das Urteil vom 13.02.2024 (Az. 12 K 20/24) wurde vom Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (Az. VIII R 4/25).

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 21.07.2025


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