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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
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DATEV Mittelstandsindex
Erhalten Sie einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im deutschen Mittelstand.
Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
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EuGH prüft steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften
Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, ob die Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sogenannte Servicekörperschaften eine Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt.
Aufgrund einer durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffenen Neuregelung (§ 57 Abs. 3 AO) sollen auch Servicekörperschaften als steuerbegünstigt anzusehen sein. Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen.
Lagert beispielsweise ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Krankenhaus" geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll auch die Wäscherei-GmbH steuerbegünstigt werden. Hierdurch komme es aber zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern, so der BFH.
Auslagerung von Dienstleistungen
Der konkrete Streitfall unterstreiche dies. Darin beabsichtige die Klägerin, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Sei aufgrund der Neuregelung von einer steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, könne die Klägerin ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen. Wettbewerber hingegen könnten dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen.
Beihilfeprüfung durch den EuGH
Damit könne die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO wettbewerbsrelevant sein. Deshalb soll der EuGH nun prüfen, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt (BFH-Beschluss vom 22.05.2025, Az. V R 22/23). Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass § 57 Abs. 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie der Klägerin wäre dann der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 17.07.2025
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