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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen

Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.

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Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums

Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen

Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi

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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der alle Beschäftigte Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg haben die Parteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent bei Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 38 Stunden geregelt.

Dagegen geklagt hat eine Mitarbeiterin im Verkauf, die in Teilzeit arbeitet. In einem Zeitraum von sechs Monaten leistete sie über ihre vertragliche Wochenarbeitszeit hinaus 62 Arbeitsstunden. Allerdings überschritt sie in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangte sie unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die geleisteten Stunden.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2025 (Az. 12 Sa 1016/24) im Wesentlichen stattgegeben. Die Regelung in dem Tarifvertrag benachteilige Teilzeitbeschäftigte. Dies sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 11.07.2025


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