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Über uns und unsere Internetseiten hinaus bietet das Netz viele gute Inhalte. Einige davon stellen wir Ihnen in der Linkübersicht gern vor.
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Ein Blick in die Genossenschaft, die mich als Steuerberater mit Software, Fortbildung und vielem mehr unterstützt.
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Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. prüfen
Auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie sich die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers.
Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums
Sie erwarten Nachwuchs und möchten wissen, wie der Staat Sie unterstützt. Hier können Sie selbst die Höhe der Förderung berechnen.
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Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners können Sie beides herausfinden.
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Umsatzsteuer-ID prüfen
Mit dem EXPERTE.de USt-ID Check können Sie eine oder mehrere USt-IDs auf ihre Gültigkeit überprüfen.
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Existenzgründerportal des BMWi
Das Existenzgründerportal des Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie. Hier finden Sie Infos zu Fördermitteln, Planungsprogramme und vieles mehr…
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Steuerregel für ausländische Stiftungen verletzt EU-Recht
Die sogenannte Zurechnungsbesteuerung für ausländische Stiftungen ist europarechtswidrig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Gewährung von Ausnahmen nur bei Sitz in EU- und EWR-Staaten verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Auch Begünstigte von Trusts können von der Entscheidung profitieren.
Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte ihnen unter Berufung auf das Außensteuergesetz die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger sollten diese versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von der Stiftung erhalten hatten.
Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit
Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Klägern mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. IX R 32/22) Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaaten. Dementsprechend sei die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat anzuwenden.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können, so der BFH. Es bleibe abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auswirken werde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 25.04.2025
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